EU-MPfG § 23. Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 01.07.2020

3. Teil Verarbeitung der gemeldeten Informationen

§ 23. Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union

Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.

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