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EU-MPfG § 17. Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 01.07.2020

2. Teil Meldepflicht

3. Hauptstück Inhalt und Form der Meldung

§ 17. Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung

(1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.

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