2. Teil Meldepflicht
2. Hauptstück Persönliche Meldepflicht
2. Abschnitt Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen
§ 13. Frist für die Meldung
(1) Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
1. nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
2. der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
3. an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
4. nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum zu melden.
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