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EU-MPfG § 12. Übergang der Meldepflicht, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 01.07.2020

2. Teil Meldepflicht

2. Hauptstück Persönliche Meldepflicht

2. Abschnitt Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen

§ 12. Übergang der Meldepflicht

Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln,

1. wenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder

2. soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.

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