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EU-MPfG § 10. Meldung mehrerer Intermediäre, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig ab 01.07.2020

2. Teil Meldepflicht

2. Hauptstück Persönliche Meldepflicht

1. Abschnitt Meldepflicht des Intermediärs

§ 10. Meldung mehrerer Intermediäre

(1) Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung

1. mehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder

2. mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 der Meldepflicht (§ 7) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.

(2) Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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