3a. Abschnitt Europäische Ermittlungsanordnung
3. Unterabschnitt Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen
§ 8j. Informationen über Konten und Depots
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um alle verfügbaren Informationen darüber zu erlangen, ob Personen oder Verbände, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten oder Depots gleich welcher Art bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Kreditinstitut unterhalten oder kontrollieren. Wird in der Europäischen Ermittlungsanordnung ausdrücklich darum ersucht, erstreckt sich diese Informationsverpflichtung auch auf Konten oder Depots, für die die genannten Personen oder Verbände vertretungsbefugt sind.
(2) In der Europäischen Ermittlungsanordnung sind die Gründe auszuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb angenommen wird, dass Konten oder Depots bei Kreditinstituten des Vollstreckungsstaats betroffen sind. Darüber hinaus sind alle sonstigen verfügbaren Informationen zur Erlangung der Auskünfte mitzuteilen.
(3) Im Fall eines eingehenden Ersuchens sind die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge in jedem Fall gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
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