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ESAEG § 45. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung, BGBl. I Nr. 237/2022, gültig ab 01.02.2023

3. Teil Anlegerentschädigung

§ 45. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.

(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),

2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,

3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),

4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)

5. die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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