2. Teil Einlagensicherung
2. Hauptstück Entschädigung der Einleger
§ 10. Erstattungsfähige Einlagen
(1) Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
2. Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind;
4. Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5. Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
6. Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den §§ 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den §§ 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
10. Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
11. Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2) Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76759