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ERVO 1994 § 5. Gesamtkosten, BGBl. Nr. 924/1994, gültig von 01.01.1995 bis 05.07.2017

2. ABSCHNITT Hausverwaltungskosten

§ 5. Gesamtkosten

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

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