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ERVO 1994 § 5. Gesamtkosten, BGBl. II Nr. 180/2017, gültig ab 06.07.2017

2. ABSCHNITT Hausverwaltungskosten

§ 5. Gesamtkosten

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

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