ERVO 1994 § 18a., BGBl. II Nr. 348/2003, gültig ab 01.04.2003

4. ABSCHNITT Preis

§ 18a.

(1) Der gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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