ERVO 1994 § 18., BGBl. Nr. 924/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2003

4. ABSCHNITT Preis

§ 18.

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 15b Abs. 1 WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

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