§ 8. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem anzuwenden.
(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.
(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem und vor dem die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.
(7) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 bis 7 sowie § 9 samt der Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(9) § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, treten mit in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem endet.
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