III. Teil Veranlagung und Einhebung
§ 33. 4. Erstattung.
Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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