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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 28., BGBl. I Nr. 59/2001, gültig ab 27.06.2001

III. Teil Veranlagung und Einhebung

§ 28.

Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z 5 wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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