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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 8., BGBl. Nr. 694/1993, gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996

I. TEIL. Steuerpflicht.

§ 8.

§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben

bis einschließlich in der Steuerklasse

Schilling I II III IV V

100.000 ........... 2 4

200.000 ........... 2.5 5 16

400.000 ........... 3 18

600.000 ........... 3..5 14 20

800.000 ........... 16 22

1,000.000 ........... 20 26

1,500.000 ........... 24 30

2,000.000 ........... 7 14 21 28 34

3,000.000 ........... 8 16 24 32 38

5,000.000 ........... 9 18 27 36 42

10,000.000 ........... 10 20 30 40 46

15,000.000 ........... 11 21 32 42 48

20,000.000 ........... 12 22 34 44 51

40,000.000 ........... 13 23 36 46 54

60,000.000 ........... 14 24 38 48 57

und darüber .......... 15 25 40 50 60

v. H. des Erwerbes.

(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen 2,5 vH:

a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst, und

b) von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben.

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um 1 v. H.

b) an andere Personen um ......... 2 v. H.

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 1 v. H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.

(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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