TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 8., BGBl. Nr. 15/1968, gültig von 13.01.1968 bis 31.08.1993

I. TEIL. Steuerpflicht.

§ 8.

§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben

bis einschließlich in der Steuerklasse

Schilling I II III IV V

100.000 ........... 2 4

200.000 ........... 2.5 5 16

400.000 ........... 3 18

600.000 ........... 3..5 14 20

800.000 ........... 16 22

1,000.000 ........... 20 26

1,500.000 ........... 24 30

2,000.000 ........... 7 14 21 28 34

3,000.000 ........... 8 16 24 32 38

5,000.000 ........... 9 18 27 36 42

10,000.000 ........... 10 20 30 40 46

15,000.000 ........... 11 21 32 42 48

20,000.000 ........... 12 22 34 44 51

40,000.000 ........... 13 23 36 46 54

60,000.000 ........... 14 24 38 48 57

und darüber .......... 15 25 40 50 60

v. H. des Erwerbes.

(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

(3) Von Zuwendungen am solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst beträgt die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 5 v. H.

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um 1 v. H.

b) an andere Personen um ......... 2 v. H.

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 1 v. H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.

(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76752