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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 8. 3. Berechnung der Steuer., BGBl. I Nr. 144/2001, gültig ab 19.12.2001

I. TEIL. Steuerpflicht.

§ 8. 3. Berechnung der Steuer.

(1) Die Steuer beträgt bei Erwerben


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bis einschließlich
in der Steuerklasse
Euro
I
II
III
IV
V
7 300
2
4
6
8
14
14 600
2.5
5
7.5
10
16
29 200
3
6
9
12
18
43 800
3.5
7
10.5
14
20
58 400
4
8
12
16
22
73 000
5
10
15
20
26
109 500
6
12
18
24
30
146 000
7
14
21
28
34
219 000
8
16
24
32
38
365 000
9
18
27
36
42
730 000
10
20
30
40
46
1 095 000
11
21
32
42
48
1 460 000
12
22
34
44
51
2 920 000
13
23
36
46
54
4 380 000
14
24
38
48
57
und darüber
15
25
40
50
60
v. H. des Erwerbes

(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:

a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und

b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;

c) abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um ................. 2 vH

b) an andere Personen um ............................ 3,5 vH

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.

(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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