ErbStG § 7., gültig von 15.07.1955 bis 31.12.1990

§ 7.

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:

I.

Steuerklasse I.

1. Der Ehegatte,

2. die Kinder. Als solche gelten

a) die ehelichen Kinder,

b) die an Kindes Statt angenommenen Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,

c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,

d) die Stiefkinder.

II.

Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.

Steuerklasse III.

1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,

2. die Stiefeltern,

3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.

IV.

Steuerklasse IV.

1. Die Schwiegerkinder,

2. die Schwiegereltern,

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.

V.

Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

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