ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 33., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 28.04.2005
III. Teil Veranlagung und Einhebung
§ 33.
Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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