ErbStG § 27. 3. Steuerfestsetzung., gültig ab 15.07.1955

§ 27. 3. Steuerfestsetzung.

Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.

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