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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 24., BGBl. Nr. 141/1955, gültig von 15.07.1955 bis 18.12.2001

III. Teil Veranlagung und Einhebung

§ 24.

Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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