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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 22., BGBl. Nr. 141/1955, gültig von 15.07.1955 bis 14.07.1999

III. Teil Veranlagung und Einhebung

§ 22.

(1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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