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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 16., BGBl. Nr. 15/1968, gültig von 13.01.1968 bis 26.08.1994

I. TEIL. Steuerpflicht.

§ 16.

(1) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, daß die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.

(2) Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.

(3) Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn ein inländisches Kreditinstitut ein für Zwecke der Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Erblasser mindestens fünf Jahre vor seinem Tode gebundenes Sparguthaben oder den Erlös eines für diesen Zweck gebundenen Wertpapierdepots dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt binnen zwei Monaten nach dem Tode des Erblassers zur Deckung der Erbschaftssteuer überweist und gleichzeitig mit der Überweisung die ununterbrochene Bindung im erforderlichen Zeitraum bescheinigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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