zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 14., BGBl. Nr. 557/1985, gültig von 21.12.1985 bis 26.06.2001

I. TEIL. Steuerpflicht.

§ 14.

(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:

1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S,

2. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S,

3. für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S.

(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S steuerfrei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76752