I. TEIL. Steuerpflicht.
§ 14.
(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S,
2. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S,
3. für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S steuerfrei.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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