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EPG § 4. Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018

2. Abschnitt Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 4. Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit

(1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist.

(2) Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person.

(3) Wird die nach Abs. 2 erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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