EPG § 39. Übergang des
Aufteilungsanspruchs, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
6.
Abschnitt Folgen
der Auflösung oder der Nichtigkeit§ 39. Übergang des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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