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EPG § 39. Übergang des Aufteilungsanspruchs, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

§ 39. Übergang des Aufteilungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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