6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
§ 39. Übergang des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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