6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
§ 38. Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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