EPG § 36. Durchführung der Aufteilung, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit

§ 36. Durchführung der Aufteilung

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.

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