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EPG § 35. Schulden, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

§ 35. Schulden

Bezüglich der in § 24 Abs. 1 und in § 26 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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