EPG § 28. Gerichtliche Aufteilung, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
§ 28. Gerichtliche Aufteilung
Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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