EPG § 27., BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
§ 27.
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76751