EPG § 27., BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
§ 27.
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.
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