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EMRK Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig von 01.11.1998 bis 31.05.2010

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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