ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 25 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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