EMRK Artikel 24 - Entlassung, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig von 01.11.1998 bis 31.05.2010
ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 24 - Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
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