ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 51 - Privilegien und Immunitäten der Richter
(1) Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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