ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 48
(1) Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, steht den nachstehend angeführten Stellen unter der Voraussetzung zu, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragsschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen sind, oder, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil oder die Hohen Vertragsschließenden Teile zustimmen:
a) die Kommission;
b) der Hohe Vertragsschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;
c) der Hohe Vertragsschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
d) der Hohe Vertragsschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet;
e) die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die die Beschwerde bei der Kommission eingebracht hat.
(2) Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Abs. 1 lit. e anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.
Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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