EMRK Artikel 44, BGBl. Nr. 593/1994, gültig von 01.10.1994 bis 31.10.1998

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 44

Das Recht, vor dem Gerichtshof aufzutreten, haben nur die Hohen Vertragsschließenden Teile, die Kommission und jene natürlichen Personen, nicht staatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die ein Gesuch im Sinne des Artikels 25 eingebracht haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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