ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 44
Das Recht, vor dem Gerichtshof aufzutreten, haben nur die Hohen Vertragsschließenden Teile, die Kommission und jene natürlichen Personen, nicht staatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die ein Gesuch im Sinne des Artikels 25 eingebracht haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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