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EMRK Artikel 43, BGBl. Nr. 64/1990, gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1998

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 43

Die Prüfung jedes dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt durch eine Kammer, die aus neun Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - ist von Amts wegen Mitglied der Kammer; die Namen der anderen Richter werden vom Präsidenten vor Beginn des Verfahrens durch das Los bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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