EMRK Artikel 57 ABSCHNITT V, BGBl. Nr. 210/1958, gültig von 03.09.1958 bis 31.10.1998

ABSCHNITT V

Artikel 57 ABSCHNITT V

Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

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