ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen
Artikel 56
(1) Die erste Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs findet statt, sobald insgesamt acht Erklärungen der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 46 abgegeben worden sind.
(2) Vor dieser Wahl kann kein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig gemacht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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