ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 47
Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die Versuche zur Erzielung einer gütlichen Regelung fehlgeschlagen sind, und nur innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen Dreimonatsfrist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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