EMRK Artikel 12, BGBl. Nr. 210/1958, gültig von 03.09.1958 bis 31.10.1998
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten
Artikel 12
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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