EMRK Artikel 1, BGBl. Nr. 210/1958, gültig von 03.09.1958 bis 31.10.1998
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-76747