EMRK Artikel 41, BGBl. Nr. 210/1958, gültig von 03.09.1958 bis 31.12.1989
ABSCHNITT IV
Artikel 41
Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
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