EMRK Artikel 60, BGBl. Nr. 210/1958, gültig von 03.09.1958 bis 31.10.1998

ABSCHNITT V

Artikel 60

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

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