EMRK Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

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