EMRK Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998

ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

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