EMRK Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter, BGBl. III Nr. 179/2002, gültig ab 07.08.2002

ABSCHNITT IV

Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

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